Ja hallo, Tom! Das ist ja mal nett, daß DU Dich meldest und mir mit Ärger drohst, wo ich doch kostenlose Werbung für Deine (scheinbar tadellosen?!?) Sehnen gemacht habe ... [Sarkasmus aus!]
Falk |
Nachtrag: 23. März 2006 Die im folgenden zitierten Textpassagen stammen aus einem umfangreichen (164 S.) Kompendium über Internetrecht. Als Datei in PDF-Format unter dem Namen Homepageabc.pdf im Netz verfügbar. Leider ist nirgends ein Autor noch eine Institution genannt, bei der man sich für diese umfangreiche Zusammenstellung bedanken könnte! Ist das Setzen eines Hyperlinks erlaubnispflichtig? Hyperlinks und Deeplinks Wer einen Link zu einer anderen Seite herstellen will, fragt sich oft, ob er dafür zunächst die Erlaubnis des Websiteanbieters einholen muss. Dies wird man wohl zumindest für Hyperlinks und Deeplinks verneinen müssen, da das Setzen eines einfachen Links grundsätzlich keine Rechtsgutsverletzung darstellt. In der Paperboy-Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 17.07.2003 (vgl. BGH Az: I Z 259/00), die diese Problematik behandelt, wird dargelegt, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einer fremden Website das Vervielfältigungsrecht des Urhebers nicht verletzt. [etwas weiter im Text heißt es:] Der Link ermöglicht es dem Nutzer nur, eine bestimmte Website abzurufen. Er stellt einen Hinweis auf ein bestimmtes Angebot dar. Auch ohne den Hyperlink, als direkte Verbindung, wäre es dem Nutzer also möglich, die Website aufzurufen. Der Link erleichtert als technisches Hilfsmittel folglich nur das Abrufen der Information, indem es dem Nutzer die Eingabe der Websiteadresse in der Kopfzeile (dem URL) erspart. Dies gilt laut Bundesgerichtshof ferner für das Setzen von Deeplinks, die auf einen hinter der Startseite liegenden Internetauftritt hinweisen. Die Umgehung der Eingangsseite wird vom Bundesgerichtshof auch nicht als unlauterer Wettbewerb qualifiziert, ... [etwas weiter im Text heißt es dann:] Hyperlinks und Deeplinks sind nach dieser Rechtsprechung bei der Fülle von Informationen im Internet für die sinnvolle und effiziente Nutzung des Internets unabdingbar. Durch das Setzen dieser Links auf eine öffentlich zugänglich gemachte Seite wird daher auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (gem. § 15 UrhG) nicht verletzt. Gegen eine Erlaubnispflicht spricht weiter, dass derjenige, der etwas ins Internet stellt, grundsätzlich weiß, dass die Öffentlichkeit Zugang zu seinem Angebot hat und dies sogar bezweckt. Man kann daher für das Setzen eines Links grundsätzlich eine konkludente Zustimmung des Website-Anbieters annehmen. [etwas weiter im Text heißt es dann:] Will der Anbieter die Seite nicht für jedermann zugänglich machen, so kann er mit Hilfe von Zugangscodes den freien Zugang unterbinden. Zum anderen kann das Verlinken mit einer Website durch technische Vorkehrungen verhindert werden. Die Umgehung einer solchen technischen Vorrichtung wird wohl aber nicht zulässig sein. Abschließend ist daher festzuhalten, dass nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass man einfache Hyperlinks und Deeplinks auch ohne Erlaubnis des Website-Anbieters setzen darf. Ginge man von einem Zustimmungserfordernis für das Setzen eines solchen Links aus, würde dies sonst wahrscheinlich zur Zerstörung des Wesens des World Wide Webs führen. Der schnelle Zugang zu Informationen wäre nicht mehr möglich. [und noch weiter im Text heißt es schließlich:] Einer direkten Aufforderung, den Link zu entfernen, sollte jedoch aus Sicherheitsgründen Folge geleistet werden, da es eine konkrete Rechtsprechung diesbezüglich gibt es jedoch noch nicht. In einer solchen Situation wird zumindest teilweise davon ausgegangen, dass dann das stillschweigende Einverständnis entfällt. Fraglich ist nur, ob eine solche Ansicht nicht der jetzigen Auffassung des Bundesgerichtshof widerspricht. Denn dieser geht davon aus, dass das Setzen des Deeplinks in der Paperboy-Entscheidung rechtmäßig war, und dies, obwohl die Klägerin letztendlich deutlich gemacht hatte, dass sie nicht verlinkt werden wollte. Antwort: NEIN, aber ...! Es dürfte Dir also grundsätzlich nicht möglich sein mir die Linksetzung zu untersagen, schon gar nicht, wo es sich um eine eBay-Seite gehandelt hat, deren Dienstanbieter Du nicht bist. Da ich keinen Nerv habe mich in Zukunft weiterhin mit diesem Problem zu befassen verzichte ich trotzdem auf die Reaktivierung – zumal besagter Link sowieso in kürzester Zeit "tot" sein dürfte. Ich habe mir heute einmal erlaubt Deine Homepage anzuschauen – war ja nicht schwer zu finden. Seit 2004 bist Du also begeisterter Bogenschütze? Das ist fein! Ich kann aber nichts dafür, daß ich Dir diesbezüglich über 20 Jahre voraus habe! Im Laufe der Zeit werden dann die Sehnen fast zwangsläufig besser, oder? Nein, nicht unbedingt! Manch einer lernt es nie, andere wiederum machen drei Stück und es "flutscht". Man kann sich auch fragen, warum im Mittelalter (s.l.) "flämische" Sehnen in Flandern gemacht wurden und nicht jeder Schütze im weiten Europa sie sich selbst gewickelt hat!? Zumal es keinen online-Versand-Handel gegeben hat und es so sicher 1000x schneller gegangen wäre ...! |